Satzung

Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Elbe-Elster

§ 1 Name und Tätigkeitsbereich

(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Elbe-Elster“ die Kurzbezeichnung lautet „Grüne/B90 Elbe-Elster“

(2) Arbeitsgebiet ist der Landkreis Elbe-Elster. Sitz ist Herzberg (Elster).

§ 2 Ziele

Der Kreisverband (KV) beteiligt sich auf parlamentarischer und
außenparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung im
Landkreis Elbe-Elster und wirkt am politischen Leben des Landesverbandes
Brandenburg und des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die die politischen
Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und
nicht Mitglied einer anderen Partei ist.

(2) Mitglieder haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei
Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Kreisverbandes und bei
Kandidat*innenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische
Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.

§ 4 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung der Mitglieds-beiträge
verpflichtet. Die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens. Bei
Einkommensänderungen soll die Beitragshöhe vom Mitglied
eigenverantwortlich überprüft und eine etwaige Beitragsanpassung
gegenüber der*dem Schatzmeister*in angezeigt werden.

(2) Mögliche Beitragsfreistellungen bzw. –ermäßigungen sind durch den
Kreisverbandsvorstand zu beschließen. Der Antrag ist formlos gegenüber
der*dem Schatzmeister*in zu stellen.

(3) Mandatsträger*innen auf Kreis- und Ortsebene leisten Mandatsbeiträge
an den Kreisverband in Höhe von 15 % ihrer Aufwandsentschädigungen.
Sitzungsgelder und Fahrtkostenerstattungen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Alle Kandidat*innen auf Bündnisgrünen Listen für kommunale Ämter, auch
Nichtmitglieder, werden bei den Kandidaturen daraufhin gewiesen, dass
von ihnen die Abgabe von Mandatsbeiträgen in der oben genannten Höhe
erwartet wird. Alle Kandidat*innen geben eine schriftliche Erklärung beim
Kreisvorstand ab.

(5) Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen
aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen
Beitragsmindernd berücksichtigt werden. Gleiches gilt für zusätzliche
Aufwendungen zur Betreuung Angehöriger, die für die Ausübung des
Mandats notwendig werden. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 geltend
entsprechend.

§ 5 Organe und Öffentlichkeit Organe des Kreisverbandes sind

(1) Die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.

(2) Der Vorstand. Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.

§ 6 Die Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Zu
ihren Aufgaben gehört: – Bestimmung der Grundlinien der Politik des
Kreisverbandes – Entscheidung über programmatische Aussagen
-Entscheidung über Satzungsänderungen – Aufstellung des Haushalts – Wahl,
Abwahl und Entlastung des Kreisvorstandes – Wahl der Kassenprüfer*innen
– Wahl der Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen – Wahl von
Kandidierenden zum Kreistag und zu Kommunalwahlen in den Gemeinden,
wo kein Ortsverband besteht.

(2) Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Auf Antrag von 25 Prozent der
Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine MV einzuberufen.

(3) Zur MV ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand
per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann
per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied dies ausdrücklich
wünscht. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt
werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, mindestens
jedoch 4, anwesend sind.

(5) Beschlüsse der MV bedürfen einer einfachen Mehrheit. In der Regel wird
auf der MV offen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Wahlen von Amts- und Mandatsträger*innen erfolgen immer in geheimen
Abstimmungen.

(6) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll
angefertigt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes im Sinne der
Satzung. Er führt die Beschlüsse der MV aus und ist gegenüber jeder MV
rechenschaftspflichtig.

(2) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden/Sprecher*innen, dem/der
Schatzmeister/in und bis zu zwei Beisitzer*innen. Um arbeitsfähig zu sein,
bedarf es mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter denen sich ein*e
Vorsitzende*r und ein*e Schatzmeister*in befindet. Die Hälfte der Posten der
Sprecher*innen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern
vorbehalten. Auf der Ebene des Kreisverbandes bestehen weder Trennung
von Amt und Mandat noch Rotation.

(3) Die Wahl muss fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt
werden. Die Posten werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt.
Für Beisitzer*innen ist Blockwahl möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
gültigen Stimmen erhalten hat. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit
von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Der Antrag auf
Abwahl muss fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt werden.
Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten
bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(5) Amtsträger*innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen
ein.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen
Einladung und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer MV.

(2) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet
die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Auflösung oder
Verschmelzung muss fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt
werden. Bei Auflösung der Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen
an den Landesverband Brandenburg.

(3) Zur Klärung von Aspekten, die keinerlei Erwähnung fanden, wird auf die
Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.

Beschlossen am 09.12.2023