Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Elbe-Elster
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Elbe-Elster“ die Kurzbezeichnung lautet „Grüne/B90 Elbe-Elster“
(2) Arbeitsgebiet ist der Landkreis Elbe-Elster. Sitz ist Herzberg (Elster).
§ 2 Ziele
Der Kreisverband (KV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außenparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung im Landkreis Elbe-Elster und wirkt am politischen Leben des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Mitglieder haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des Kreisverbandes und bei Kandidat*innenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.
§ 4 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung der Mitglieds-beiträge verpflichtet. Die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens. Bei Einkommensänderungen soll die Beitragshöhe vom Mitglied eigenverantwortlich überprüft und eine etwaige Beitragsanpassung gegenüber der*dem Schatzmeister*in angezeigt werden.
(2) Mögliche Beitragsfreistellungen bzw. –ermäßigungen sind durch den Kreisverbandsvorstand zu beschließen. Der Antrag ist formlos gegenüber der*dem Schatzmeister*in zu stellen.
(3) Mandatsträger*innen auf Kreis- und Ortsebene leisten Mandatsbeiträge an den Kreisverband in Höhe von 15 % ihrer Aufwandsentschädigungen. Sitzungsgelder und Fahrtkostenerstattungen sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Alle Kandidat*innen auf Bündnisgrünen Listen für kommunale Ämter, auch Nichtmitglieder, werden bei den Kandidaturen daraufhin gewiesen, dass von ihnen die Abgabe von Mandatsbeiträgen in der oben genannten Höhe erwartet wird. Alle Kandidat*innen geben eine schriftliche Erklärung beim Kreisvorstand ab.
(5) Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen Beitragsmindernd berücksichtigt werden. Gleiches gilt für zusätzliche Aufwendungen zur Betreuung Angehöriger, die für die Ausübung des
Mandats notwendig werden. Die Regelungen des § 4 Abs. 2 geltend entsprechend.
§ 5 Organe und Öffentlichkeit Organe des Kreisverbandes sind
(1) Die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Der Vorstand. Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Zu ihren Aufgaben gehört: – Bestimmung der Grundlinien der Politik des Kreisverbandes – Entscheidung über programmatische Aussagen -Entscheidung über Satzungsänderungen – Aufstellung des Haushalts – Wahl, Abwahl und Entlastung des Kreisvorstandes – Wahl der Kassenprüfer*innen – Wahl der Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen – Wahl von Kandidierenden zum Kreistag und zu Kommunalwahlen in den Gemeinden, wo kein Ortsverband besteht.
(2) Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Auf Antrag von 25 Prozent der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine MV einzuberufen.
(3) Zur MV ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied dies ausdrücklich wünscht. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, mindestens jedoch 4, anwesend sind.
(5) Beschlüsse der MV bedürfen einer einfachen Mehrheit. In der Regel wird auf der MV offen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen von Amts- und Mandatsträger*innen erfolgen immer in geheimen
Abstimmungen.
(6) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der MV aus und ist gegenüber jeder MV rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern.
a) Der Vorstand besteht aus
- min. einem oder zwei Vorsitzenden/Sprecher*innen
- dem/der Schatzmeister*in
- bis zu fünf Beisitzer*innen
b) Die Hälfte der Posten der Sprecher*innen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten. Nicht besetzte Sitze gelten als für Frauen vorbehalten und werden bei der Berechnung der Quote berücksichtigt. Nicht besetzte Sitze können jederzeit durch Frauen nachbesetzt werden. Bei jeder Mitgliederversammlung ist hierzu Gelegenheit zu geben. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
c) Auf der Ebene des Kreisverbandes bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation.
d) Der Vorstand benennt aus seinen Mitgliedern eine*n stellvertretende*n Schatzmeister*in.
(3) Die Wahl muss fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt werden. Die Posten werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt. Für Beisitzer*innen ist Blockwahl möglich. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand kommt mindestens einmal im Monat zu einer Vorstandssitzung zusammen.
a) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder, darunter mindestens ein*e Sprecher*in, anwesend sind.
b) Alle Sitzungen des Kreisvorstands sind mitgliederöffentlich.
(5) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl muss fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt werden. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(6) Amtsträger*innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen ein.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer MV.
(2) Über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung muss fristgerecht in der Einladung zu einer MV angekündigt werden. Bei Auflösung der Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Brandenburg. (3) Zur Klärung von Aspekten, die keinerlei Erwähnung fanden, wird auf die Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.
Beschlossen am 04.10.2025